Agenturvertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen – Social-Media-Betreuung
Stand 04.11.2026 · Version 1.0
Anbieterin / Agentur
Rosarote Brille, Inhaberin Silke Wolters (Einzelunternehmen)
Zacharias-Spier-Straße 28, 41189 Mönchengladbach
E-Mail: info@rosarote-brille.net
USt-IdNr.: DE315690731
Kunde
Ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B). Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Social-Media-Leistungen zwischen der Agentur und dem Kunden. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
(2) Der Kunde bestätigt, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließt (Unternehmer, § 14 BGB).
(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Auftragsformular / Angebot gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen
(1) Die Agentur erbringt für den Kunden die Betreuung seiner Social-Media-Kanäle im Umfang des gewählten Pakets. Vertraglich geschuldet ist die sorgfältige Erbringung der nachstehenden Leistungen (Dienstleistung), nicht ein bestimmter Erfolg (z. B. Reichweite, Follower-Zahl, Umsatz oder Interaktionen).
(2) Pakete (Beiträge pro Woche):
| Paket | Beiträge/Woche | Preis/Monat (netto) | Einführungspreis Monate 1–3 (netto) |
|---|---|---|---|
| S | 2 | 790 € | 590 € |
| M | 4 | 1.290 € | 990 € |
| L | 7 | 1.990 € | 1.490 € |
(3) Jedes Paket enthält:
- Contentplan (Themen- und Veröffentlichungsplanung);
- Erstellung der Inhalte: Bilder, Texte und Kurzvideos;
- Freigabeprozess über das Kundenportal (§ 4);
- Planung und Veröffentlichung der freigegebenen Beiträge zunächst auf Instagram und Facebook. Weitere Kanäle (Google-Unternehmensprofil, TikTok, YouTube Shorts, Threads) werden schrittweise angeboten und gelten als einbezogen, sobald sie im Portal für den Kunden freigeschaltet und von ihm aktiviert sind;
- Auswertung und Monatsbericht mit den wichtigsten Kennzahlen;
- optional das Beantworten von Kommentaren und Nachrichten im Namen des Kunden (§ 7), sofern im Auftrag vereinbart.
(4) Ein nicht ausgeschöpftes Beitragskontingent einer Woche verfällt, soweit nichts anderes vereinbart ist; eine Übertragung in Folgewochen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung oder ausbleibender Freigabe des Kunden beruhen (§ 3, § 4), gehen nicht zu Lasten der Agentur.
(5) Werbeanzeigen (bezahlte Kampagnen) sind nicht Bestandteil der Monatspakete. Hierfür gelten die gesonderten Zusatzbedingungen Werbung (separates Dokument).
(6) Die Leistungen sind von den technischen Möglichkeiten, Schnittstellen (APIs) und Richtlinien der jeweiligen Plattformen abhängig. Ändert eine Plattform ihre Funktionen, Richtlinien oder Schnittstellen, passt die Agentur die Leistung nach billigem Ermessen an; hieraus entsteht kein Mangel.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig und kostenfrei alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Materialien und Zugänge bereit, insbesondere:
- Zugriff auf die betreuten Social-Media-Konten bzw. die erforderlichen Rollen/Berechtigungen (z. B. über den Business Manager), ohne dass die Agentur Passwörter im Klartext benötigt;
- Logo, Bildmaterial, Produkt-/Leistungsinformationen, Öffnungszeiten, Kontaktdaten und sonstige freizugebende Inhalte;
- einen benannten, entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten (Texte, Bilder, Videos, Marken, Logos) die erforderlichen Rechte hält und deren Nutzung durch die Agentur zum Vertragszweck keine Rechte Dritter verletzt. Er räumt der Agentur die hierfür nötigen, einfachen Nutzungsrechte für die Vertragsdauer ein.
(3) Der Kunde reagiert auf Freigabeanfragen zügig (§ 4). Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich Fristen angemessen; dadurch entstehende Mehraufwände kann die Agentur nach Aufwand berechnen. Die Vergütungspflicht nach § 5 bleibt unberührt.
§ 4 Freigabeprozess und Auto-Freigabe
(1) Die Agentur legt erstellte Inhalte dem Kunden im Portal zur Freigabe vor. Der Kunde kann je Inhalt:
- freigeben,
- ablehnen,
- eine Änderung wünschen (mit konkreter Angabe), oder
- stoppen (siehe auch Krisen-Knopf, § 8).
(2) Pro Inhalt ist eine Korrekturschleife im Paketpreis enthalten. Weitergehende oder wiederholte Änderungswünsche kann die Agentur nach Aufwand berechnen; sie weist vorab darauf hin.
(3) Auto-Freigabe (optional). Nur wenn im Auftrag ausdrücklich vereinbart und mit konkreter Frist versehen, gilt: Reagiert der Kunde innerhalb von der im Auftrag vereinbarten Frist nach Bereitstellung nicht auf einen zur Freigabe vorgelegten Inhalt, gilt dieser als freigegeben und darf veröffentlicht werden. Die Agentur weist im Portal auf den Ablauf der Frist und die bevorstehende Auto-Freigabe deutlich hin. Von der Auto-Freigabe ausgenommen sind Inhalte mit rechtlich oder reputativ erkennbar sensiblem Bezug; diese werden nur nach ausdrücklicher Freigabe veröffentlicht.
(4) Mit der Freigabe – ausdrücklich oder durch Auto-Freigabe – bestätigt der Kunde Inhalt und Aussage des Beitrags. Für die Folgen freigegebener Inhalte gilt § 9.
§ 5 Vergütung, Einführungspreis, Zahlung, Verzug
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Einführungspreis. Der vergünstigte Preis der Monate 1–3 (§ 2 Abs. 2) setzt den Abschluss mit der Mindestlaufzeit nach § 6 voraus. Ab dem 4. Monat gilt der reguläre Paketpreis. Kündigt der Kunde vor Ablauf der Mindestlaufzeit aus von ihm zu vertretendem Grund, kann die Agentur die Differenz zwischen Einführungs- und Regelpreis für die bereits vergünstigt abgerechneten Monate nachberechnen.
(3) Die Vergütung ist monatlich im Voraus fällig, erstmals bei Vertragsbeginn.
(4) Zahlung per SEPA-Lastschrift. Der Kunde erteilt ein SEPA-Firmen- oder Basislastschriftmandat (Mandatstext siehe Portaltexte). Der Kunde sorgt für Kontodeckung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Verzug. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 € zu verlangen (§ 288 Abs. 2, Abs. 5 BGB). Die Agentur kann die Leistung nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich aussetzen (Pausierung der Veröffentlichungen); laufende Werbekampagnen regeln die Zusatzbedingungen Werbung.
(6) Preisanpassung. Die Agentur kann die Vergütung laufender Verträge höchstens einmal jährlich anpassen, um Änderungen ihrer Kosten (insbesondere Personal, beauftragte Dienstleister, Plattform- und Werkzeugkosten) auszugleichen. Auf das Sonderkündigungsrecht und die Bedeutung des Schweigens weist die Agentur in der Ankündigung ausdrücklich hin. Der Einführungspreis (§ 2 Abs. 2) bleibt während der Mindestlaufzeit unberührt.
(7) Elektronische Rechnung. Die Agentur stellt Rechnungen elektronisch aus und übermittelt sie per E-Mail oder über das Portal, auch in strukturierten Formaten (z. B. ZUGFeRD / E-Rechnung). Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu und stellt sicher, dass Rechnungen über die von ihm angegebene Adresse empfangen werden können. Eine zusätzliche Rechnung in Papierform wird nicht geschuldet.
(8) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Mindestlaufzeit 3 Monate, danach monatlich kündbar mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail, Portalfunktion).
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt (§ 314 BGB), insbesondere bei nachhaltigem Zahlungsverzug oder bei Verlangen rechtswidriger Inhalte.
(4) Bei Vertragsende übergibt die Agentur dem Kunden auf Wunsch die Zugänge und – soweit technisch möglich – die zuletzt erstellten, bereits bezahlten Inhalte. Für Datenlöschung/-rückgabe gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag.
§ 7 Kommentar- und Nachrichtenbeantwortung im Namen des Kunden
(1) Nur wenn ausdrücklich beauftragt, beantwortet die Agentur Kommentare und Nachrichten im Namen des Kunden. Der Kunde bevollmächtigt die Agentur hierzu im vereinbarten Rahmen.
(2) Die Agentur antwortet nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und eines abgestimmten Leitfadens (Tonalität, Tabuthemen, Eskalationswege). Verbindliche Zusagen (z. B. Preis-, Liefer-, Rechtszusagen, Beschwerde- und Gewährleistungsfragen) gibt die Agentur nicht ab, sondern leitet sie an den Kunden weiter.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass ihm zurechenbare Antworten geltendes Recht einhalten; die Agentur setzt den abgestimmten Leitfaden sorgfältig um. Für Äußerungen, die auf Vorgaben oder Informationen des Kunden beruhen, haftet die Agentur nicht (§ 9).
§ 8 Krisen-Knopf (Sofort-Stopp)
(1) Der Kunde kann im Portal jederzeit per „Krisen-Knopf" die sofortige Aussetzung aller geplanten Beiträge und laufenden Werbekampagnen auslösen.
(2) Die Agentur setzt den Stopp unverzüglich um, soweit die Plattform dies technisch zulässt. Bereits veröffentlichte Beiträge werden auf gesonderte Anweisung depubliziert, soweit möglich. Für Verzögerungen oder technische Grenzen der Plattformen haftet die Agentur nicht.
(3) Die Zahlungspflicht für das Paket bleibt während eines Stopps bestehen; für Werbebudgets gelten die Zusatzbedingungen Werbung. Ein dauerhafter Stopp kann als Kündigung (§ 6) behandelt werden, wenn der Kunde dies erklärt.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) An den von der Agentur eigens für den Kunden erstellten Inhalten (Bilder, Texte, Kurzvideos) räumt die Agentur dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Zeitraums ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen Marketing- und Social-Media-Zwecke ein. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Nutzung auf die vertragsgemäße Veröffentlichung über die Agentur beschränkt.
(2) Enthalten Inhalte Material Dritter (z. B. Stockmaterial, Schriften, Musik), gelten die Rechte nur im Umfang der jeweiligen Drittlizenz; die Agentur informiert den Kunden über wesentliche Nutzungsbeschränkungen.
(3) Computergestützt/generativ erstellte Inhalte. Inhalte können ganz oder teilweise mit computergestützten, generativen Verfahren erstellt werden. Die Agentur räumt dem Kunden an solchen Inhalten dieselben Nutzungsrechte wie in Abs. 1 ein, soweit sie ihr selbst zustehen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass an rein maschinell erzeugten Inhalten nach derzeitiger Rechtslage unter Umständen kein urheberrechtlicher Schutz besteht und solche Inhalte daher nicht gegen Nutzung durch Dritte geschützt sein können. Die Agentur gewährleistet nicht die Alleinstellung oder ausschließliche Nutzbarkeit maschinell erzeugter Inhalte.
(4) Die Agentur darf erbrachte Leistungen in anonymisierter oder mit Zustimmung des Kunden auch namentlicher Form als Referenz nennen. Der Kunde kann dem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
§ 10 Kennzeichnung (Werbung, Plattformregeln, generative Inhalte)
(1) Die Agentur kennzeichnet Beiträge entsprechend den geltenden Vorgaben, insbesondere bezahlte Werbung bzw. werbliche Kooperationen (§ 5a UWG, medienrechtliche Vorgaben) sowie nach den jeweiligen Plattformrichtlinien (z. B. Markierung bezahlter Partnerschaften, Werbekennzeichnung auf Meta-Plattformen).
(2) Soweit Plattformrichtlinien oder gesetzliche Vorgaben – insbesondere die Transparenzpflichten für künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte (u. a. Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, „KI-Verordnung", sowie einschlägige Meta-Richtlinien) – eine Kennzeichnung synthetischer oder wesentlich veränderter Medien verlangen, setzt die Agentur diese um. Umfang und Anwendbarkeit dieser Pflichten hängen von der weiteren Konkretisierung und dem Inkrafttreten der jeweiligen Regelungen ab.
(3) Verlangt der Kunde das Unterlassen einer gesetzlich oder plattformseitig gebotenen Kennzeichnung, kann die Agentur die Veröffentlichung verweigern.
§ 11 Datenschutz
(1) Soweit die Agentur im Rahmen der Betreuung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Kommentare und Kontaktdaten von Followern über das Portal), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (separates Dokument), der insoweit Vorrang hat.
(2) Jede Partei beachtet die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten.
§ 12 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Pflichten haftet die Agentur nicht.
(4) Freigegebene Inhalte. Für Inhalte, die der Kunde freigegeben hat (ausdrücklich oder durch vereinbarte Auto-Freigabe, § 4), trägt der Kunde die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der Aussagen (z. B. Werbeaussagen, Preis- und Produktangaben, Marken- und Urheberrechte Dritter an von ihm gelieferten Vorlagen). Die Agentur haftet insoweit nicht; die Pflicht der Agentur, auf erkennbare rechtliche Risiken hinzuweisen, bleibt unberührt.
(5) Plattformen. Die Agentur haftet nicht für Handlungen, Entscheidungen, Ausfälle, Richtlinien- oder Algorithmusänderungen der Plattformen, insbesondere nicht für Sperrungen, Einschränkungen, Löschungen oder die Nichtveröffentlichung von Beiträgen oder Konten des Kunden, soweit diese nicht von der Agentur schuldhaft verursacht wurden. Die Agentur schuldet keinen bestimmten Erfolg (Reichweite, Interaktion, Umsatz).
(6) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm gelieferten Inhalten, seinen Vorgaben oder von ihm freigegebenen Inhalten beruhen, soweit die Agentur diese nicht schuldhaft mitverursacht hat.
(7) Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung der Inhaberin, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
(8) Verjährung. Ansprüche des Kunden gegen die Agentur verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder einer übernommenen Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich und nutzen sie nur zum Vertragszweck. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (einschließlich großflächiger Plattform- oder Internetausfälle, Streiks, behördlicher Maßnahmen) befreien die betroffene Partei für deren Dauer von der Leistungspflicht.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz der Agentur. Die Agentur darf auch am Sitz des Kunden klagen.
(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(6) Abtretung. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen. Die Agentur ist berechtigt, ihre Forderungen und sonstigen Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten, insbesondere zu Finanzierungszwecken (z. B. Factoring); § 354a HGB bleibt unberührt.